3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdegegner Rekurs und stellte dabei den Antrag, es seien der einzelrichterliche Entscheid aufzuheben und die drei Kündigungen als missbräuchlich bzw. ungültig zu erklären (OG act. 1 S. 2). In ihrer Rekursantwort vom 24. Mai 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Rekurses; gleichzeitig erhob sie Anschlussrekurs und verlangte eine Erhöhung der vom Einzelrichter zugesprochenen Prozessentschädigung (OG act. 13 S. 2). In seiner Stellungnahme zum Anschlussrekurs beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung desselben und stellte gleichzeitig ein Ge- - 3 -