{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040125_2004-11-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/401FD19B2D00A092C1256F80002ECF98_AA040125.pdf", "Checksum": "6c2b4e32d7ca64a0457b272eb30b5268"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätze des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:17", "Checksum": "ef0f82daf28eeddc7606d8b60eb20ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125\nRegeste:\nGrundsätze des Beschwerdeverfahrens\n\n Die Frage, ob zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit i.S.v. Art. 262\nAbs. 2 lit. b OR jedes Untermietverhältnis separat zu betrachten ist, ist eine solche des materiellen Bundesrechts, welche vom Bundesgericht frei geprüft werden\nkann. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nur eine gesamthafte Betrachtung vorgenommen, ist auf die Rüge folglich aufgrund der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285\nZPO) nicht einzutreten.\n\nIII.\n\n1. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig\n(§ 64 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 68 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Nachdem die Kosten des vorliegenden Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, ist das Gesuch des Beschwerdegegners um\nGewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden\nabzuschreiben.\n\nÜber dessen Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist im Hinblick auf § 89 ZPO jedoch zu entscheiden: Zur Begründung seines Gesuches verweist der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort auf\nseine Eingabe ans Obergericht vom 28. Juni 2004 und die dazugehörigen Beilagen (KG act. 9 S. 6, mit Verweis auf OG act. 21 bzw. 22/1-6). In dieser Eingabe\nmachte der Beschwerdegegner geltend, sein steuerbares Vermögen habe Ende\n2003 Fr. 26'000.-- betragen (OG act. 21 S. 4, mit Verweis auf die provisorische\nSteuerrechnung vom 21. Mai 2003 [OG act. 22/6]). Auch wenn es zutreffen sollte,\ndass von diesem Betrag nur noch Fr. 11'500.-- übrig sind (vgl. Ausführungen des\nBeschwerdegegners in OG act. 21 S. 4), so wäre er mit diesem - wenn auch nicht\nsehr umfangreichen - Vermögen durchaus in der Lage, seine Anwaltskosten für\ndas vorliegende Verfahren selbst zu tragen, soweit diese nicht ohnehin von der\nGegenseite entschädigt werden. Aus diesem Grunde ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mangels Mittellosigkeit i.S.v. § 84\ni.V.m. 87 ZPO abzuweisen.\n- 12 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen\nProzessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\nSein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 285.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl.\nMwSt) zu entrichten.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}