{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040125_2004-11-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/401FD19B2D00A092C1256F80002ECF98_AA040125.pdf", "Checksum": "6c2b4e32d7ca64a0457b272eb30b5268"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätze des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:17", "Checksum": "ef0f82daf28eeddc7606d8b60eb20ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125\nRegeste:\nGrundsätze des Beschwerdeverfahrens\n\n Sie - so die Beschwerdeführerin weiter - sei vom Beschwerdegegner\njedoch gar nie über die Untermietverhältnisse informiert worden und habe vor\ndem Anruf der Einwohnerkontrolle im Sommer 2003 gar keine Kenntnis von denselben gehabt, weshalb die Tatsache, dass die Untermietverhältnisse bis zum\n26. Juli 2003 kein Thema gewesen seien, keineswegs auf ein Desinteresse\nschliessen lasse. Auf diesen Umstand habe sie in der erstinstanzlichen Verhandlung in nicht zu überbietender Deutlichkeit hingewiesen, und ihr Standpunkt sei\ndenn auch in das erstinstanzliche Urteil eingeflossen. Im Rekursverfahren habe\nsie nichts anderes ausgeführt und die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach sie trotz Kenntnis der Untermietverhältnisse bis zum 26. Juli 2003 nichts\nunternommen habe, wiederholt bestritten. Aufgrund der anders lautenden Ausführungen des Beschwerdegegners hätte das Obergericht zur Frage des Zeitpunktes\nder Kenntnisnahme ein Beweisverfahren durchführen müssen, was es in Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO nicht\ngetan habe. Vielmehr habe es diese beweisbedürftige Tatsache als erwiesen erachtet, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben würden, womit der\nangefochtene Entscheid auf einer aktenwidrigen und willkürlichen Annahme i.S.v.\n§ 281 Ziff. 2 ZPO basiere.\n\nSodann lasse der Umstand, dass das Untermietverhältnis erst am\nSchluss des Schreibens vom 26. Juli 2003 thematisiert worden sei, keine besonderen Schlüsse zu; wenn das Obergericht dennoch darauf abstelle, überschreite\nund missbrauche es sein Ermessen, weshalb subeventualiter auch der Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO gegeben sei (KG act. 1 S. 5/6).\n\n2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht gehe in aktenwidriger bzw. willkürlicher Weise davon aus, dass sie (bereits vor dem\nTelefonat mit der Einwohnerkontrolle im Sommer 2003) um die Untermietverhältnisse gewusst habe, ist auf die Rüge gemäss den Ausführungen unter Ziff. II.1.2.a\nvorstehend nur schon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeschrift nicht\n- 7 -\n\nentnommen werden kann, an welcher Stelle die Vorinstanz diese Feststellung\nüberhaupt getroffen haben soll. Für die Behauptung, der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Untermietverhältnisse sei zwischen den Parteien umstritten gewesen,\nwerden ebenfalls keine Belegstellen genannt, so dass auch auf die Rüge, wonach\ndie Vorinstanz angesichts der divergierenden Parteidarstellungen ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen, nicht einzutreten ist.\n\nNach dem unter Ziff. II.1.2.a vorstehend Gesagten genügt es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sodann nicht, eine Schlussfolgerung der Vorinstanz lediglich als willkürlich zu bezeichnen, ohne konkret darzulegen, worin die\nWillkür zu sehen sei. Damit ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach\nder Umstand, dass die Untermietverhältnisse erst am Schluss des Schreibens\nvom 26. Juli 2003 thematisiert worden seien, entgegen der Ansicht der Vorinstanz\nkeine besonderen Schlüsse (hinsichtlich eines Desinteresses) zulasse, nicht einzutreten.\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin nimmt sodann Bezug auf die Kündigung\nvom 25. November 2003 und bringt dazu zunächst Folgendes vor:\n\nDas Obergericht habe im letzten Satz von Ziff. 1 der weiteren Bestimmungen der beiden Untermietverträge, wonach ein Besuch von nächsten Verwandten pro Jahr nur maximal zwei Wochen erlaubt sei, keine Missbräuchlichkeit\ngesehen. Dabei sei es davon ausgegangen, dass eine Bestimmung über die\n\"Unterbringung\" von Verwandten in dieser Form erlaubt sei (KG act. 1 S. 7).\n\nDieser Überlegung liege insofern eine falsche Annahme zugrunde, als\nin Ziff. 1 nicht von \"Unterbringung\", sondern von \"Besuch\" die Rede sei. Mit \"Besuch\" sei nicht die ständige Aufnahme eines Gastes im Zimmer tags- und nachtsüber, sondern ganz allgemein jede Visite gemeint. Der Untermietvertrag schränke\nden erlaubten Verkehr auf nächste Verwandte und in der Summe auf maximal 2\nWochen ein, was unhaltbar sei. Die eigenwillige Interpretation des Obergerichtes\nvon Ziff. 1 der weiteren Bestimmungen stehe in Widerspruch zum Inhalt des Untermietvertrages. Allenfalls habe es eine beweiswürdige Tatsache fälschlicherweise als gegeben angenommen und eventualiter einen wesentlichen Verfahrens-\n- 8 -\n\ngrundsatz verletzt, indem es nicht von der Fragepflicht Gebrauch gemacht habe,\num den von den Parteien in Ziff. 1 gewollten Sinn zu ermitteln, eventualiter indem\nes bei (gemeint ist wohl: trotz) unterschiedlicher Interpretation kein Beweisverfahren durchgeführt habe (KG act. 1 S. 7).\n\n3.2 Hinsichtlich des Vorwurfs, das Obergericht habe Ziff. 1 der weiteren\nBestimmungen zum Untermietvertrag falsch interpretiert, ist festzuhalten, dass die\nobjektivierte Vertragsauslegung eine Rechtsfrage darstellt, welche vom Bundesgericht mit freier Kognition geprüft werden kann (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 13 N 166; von Rechenberg, a.a.O.,\nS. 41). Damit ist auf diese Rüge bereits aufgrund der Subsidiarität der kantonalen\nNichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) nicht einzutreten.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte hinsichtlich des tatsächlichen Willens der Parteien ein Beweisverfahren durchführen müssen, ist auf die Rüge ebenfalls nicht einzutreten, da der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, an welcher Stelle die Parteien\nwelche unterschiedlichen Behauptungen angebracht hätten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. II.1.2.a vorstehend).\n\n"}