{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040125_2004-11-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/401FD19B2D00A092C1256F80002ECF98_AA040125.pdf", "Checksum": "6c2b4e32d7ca64a0457b272eb30b5268"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätze des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:17", "Checksum": "ef0f82daf28eeddc7606d8b60eb20ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125\nRegeste:\nGrundsätze des Beschwerdeverfahrens\n\n Diese Ansicht - so die Beschwerdeführerin - beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsannahme, denn der Umstand, dass der Beschwerdegegner die nicht benützten Zimmer seit Mietantritt an Dritte untervermietet habe, ohne\njemals um Zustimmung ersucht zu haben, bleibe unberücksichtigt. Als der Beschwerdegegner wegen seiner Weigerung, die damals bestehenden Untermietkonditionen bekannt zu geben, mit Schreiben vom 30. September 2003 aufgefordert worden sei, die Untermieten bis zum 20. Oktober 2003 aufzuheben, sei er\ndieser Aufforderung nicht nur nicht nachgekommen, sondern habe vielmehr wiederum ohne entsprechende Zustimmung neue Mietverträge abgeschlossen.\nSchon dieser Umstand - so die Beschwerdeführerin weiter - hätte sie zur Kündigung berechtigt, doch habe sie den moderaten Weg gewählt und dem Beschwerdegegner nochmals eine Notfrist gesetzt, um die neuen und bekannten Untermietkonditionen offenzulegen. Gesamthaft sei der Beschwerdegegner mit der Bekanntgabe der Untermietkonditionen seit dem 26. Juli 2003 und mit der Aufhebung der nicht bewilligten Untermieten seit dem 20. Oktober 2003 in Verzug. Die\nKündigung sei in Berücksichtigung dieser und der ganzen Entwicklung und nicht\nnur wegen der Nichteinhaltung der zweitägigen Frist erfolgt. Indem sich das\nObergericht bei der Frage nach der Gültigkeit der Kündigung lediglich auf diesen\nletzten Punkt beschränkt habe, habe es den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2\nevtl. 3 ZPO gesetzt, denn es habe sich mit ihrem Parteivorbringen in Widerspruch\ngesetzt und dabei eine Aktenwidrigkeit begangen. Eventualiter habe das Obergericht nicht in Würdigung aller bekannten Umstände entschieden und damit klares\nRecht verletzt. Sodann habe es wesentliche Gesichtspunkte grundlos unberücksichtigt gelassen und daher seinen Ermessensspielraum missbraucht bzw. überschritten (KG act. 1 S. 3-5).\n\n1.2 a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den\nbehaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss\n(§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen\nAktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen an-\n- 5 -\n\nzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten\nnach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen.\nWer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen\nEntscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu\nwelchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,\nZürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton\nZürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986,\nS. 16 ff.).\n\nb) Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, das Obergericht sei von einer unvollständigen Sachverhaltsannahme ausgegangen, als es bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung vom 30. Oktober 2003 nicht alle im\nParteivorbringen erwähnten Kündigungsgründe berücksichtigt habe, wirft sie der\nVorinstanz sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auf diese\nRüge ist nach dem oben Gesagten jedoch nur schon deshalb nicht einzutreten,\nweil der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, an welcher Stelle im\nvorinstanzlichen Verfahren die angeblich nicht berücksichtigten Kündigungsmotive vorgebracht worden seien.\n\n2.1 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kündigung vom 30. Oktober\n2003 bringt die Beschwerdeführerin weiter Folgendes vor:\n\nDas Obergericht führe aus, die Untermietverhältnisse seien vor dem\n26. Juli 2003 kein Thema gewesen, was darauf schliessen lasse, dass sie sich für\ndie Untermietbedingungen gar nicht interessiert habe. Weiter halte es fest, im\nSchreiben vom 26. Juli 2003 sei es im Wesentlichen um einen Wassereinbruch\nund eine damit zusammenhängende Wohnungsbesichtigung gegangen und die\n- 6 -\n\nUntermiete sei erst am Schluss des Schreibens thematisiert worden, was ebenfalls den Eindruck erwecke, dass die Untermietverhältnisse für sie keine grosse\nRolle gespielt hätten (KG act. 1 S. 5).\n\n"}