{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040125_2004-11-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/401FD19B2D00A092C1256F80002ECF98_AA040125.pdf", "Checksum": "6c2b4e32d7ca64a0457b272eb30b5268"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätze des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:17", "Checksum": "ef0f82daf28eeddc7606d8b60eb20ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 26.11.2004 AA040125\nRegeste:\nGrundsätze des Beschwerdeverfahrens\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040125/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär\nRoland Götte\n\nZirkulationsbeschluss vom 26. November 2004\n\nin Sachen\n\nA. Immobilien AG,\nKlägerin, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\n\ngegen\n\nB.,\nBeklagter, Rekurrent, Anschlussrekursgegner und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\n\nbetreffend\nAusweisung / Kündigungsschutz\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2004 (NL040066/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Vertrag vom 14. Mai 2002 mietete B. (Beschwerdegegner) von\nder A. Immobilien AG (Beschwerdeführerin) einen 5-Zimmer-Hausteil in Meilen\n(ER act. 6/1). Dieses Mietverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin gestützt\nauf Art. 257f OR ein erstes Mal am 30. Oktober per 30. November 2003 und ein\nzweites Mal am 25. November per 31. Dezember 2003 gekündigt (ER act. 6/9\nbzw. 6/18). Sodann erfolgte eine dritte Kündigung am 8. Dezember 2003 per 31.\nJanuar 2004 - diesmal gestützt auf Art. 257d OR (ER act. 6/20).\n\n2. Nachdem diese Kündigungen vom Beschwerdegegner bei der\nSchlichtungsstelle in Mietsachen mit Eingaben vom 27. November bzw.\n22. Dezember 2003 angefochten worden waren (ER act. 10/1 bzw. act. 11/1 und\n5), stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2004 ein Ausweisungsbegehren beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes\nMeilen (ER act. 1), worauf die Schlichtungsstelle die bei ihr hängigen Verfahren\nan den Einzelrichter überwies (ER act. 3 und 4).\n\nMit einzelrichterlicher Verfügung vom 3. März 2004 wurde das Kündigungsschutzbegehren des Beschwerdegegners abgewiesen und der von der Beschwerdeführerin beantragte Ausweisungsbefehl erteilt (ER act. 19).\n\n3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdegegner Rekurs und\nstellte dabei den Antrag, es seien der einzelrichterliche Entscheid aufzuheben und\ndie drei Kündigungen als missbräuchlich bzw. ungültig zu erklären (OG act. 1\nS. 2). In ihrer Rekursantwort vom 24. Mai 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Rekurses; gleichzeitig erhob sie Anschlussrekurs und verlangte eine Erhöhung der vom Einzelrichter zugesprochenen Prozessentschädigung (OG act. 13 S. 2). In seiner Stellungnahme zum Anschlussrekurs beantragte\nder Beschwerdegegner die Abweisung desselben und stellte gleichzeitig ein Ge-\n- 3 -\n\nsuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung (OG act. 19).\n\nIn Gutheissung des Rekurses wurde die einzelrichterliche Verfügung\nvom 3. März 2004 aufgehoben und die Ungültigkeit der erwähnten Kündigungen\nfestgestellt; das Ausweisungsbegehren wurde abgewiesen (OG act. 24 = KG\nact. 2). Die Beschwerdeführerin wurde für die Verfahren vor beiden Instanzen ko-\nsten- und entschädigungspflichtig erklärt, und der Anschlussrekurs und das Armenrechtsgesuch des Beschwerdegegners wurden als gegenstandslos betrachtet\n(KG act. 2 S. 7).\n\n4. Mit Eingabe vom 24. August 2004 hat die Beschwerdeführerin gegen\nden Rekursentscheid fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; sie\nverlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestätigung der\neinzelrichterlichen Verfügung bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 2). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 8), verlangt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung für das Kassationsverfahren (KG act. 9 S. 2).\n\nII.\n\n1.1 Bezugnehmend auf die Kündigung vom 30. Oktober 2003 wird in\nder Beschwerdeschrift zunächst Folgendes ausgeführt:\n\nDas Obergericht habe diese Kündigung als ungültig qualifiziert, weil der\nUmstand, dass die Übergabe der vom Beschwerdegegner geschlossenen Untermietverträge - und somit die Bekanntgabe der Untermietkonditionen - erst am\n31. Oktober 2003, statt wie verlangt am 29. Oktober 2003 stattgefunden habe,\nkeine so schwerwiegende Pflichtverletzung bedeute, welche eine Fortsetzung des\nMietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lasse, umso weniger als sich die\nBeschwerdeführerin für die Bedingungen der Untermietverhältnisse längere Zeit\ngar nicht interessiert habe (KG act. 1 S. 3/4).\n- 4 -\n\n"}