5. Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich aus den beigezogenen Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin bezichtigten Justizpersonen strafbare Handlungen begangen haben könnten. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Akten – wie die Beschwerdeführerin beantragt (KG act. 1 S. 5) – in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. Strafanzeigen zu erstatten. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. - 8 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: