233 [i.V.m. S. 70]). Dementsprechend fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Erhebung einer gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde. Allein schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. In gleichem Sinne wäre indessen auch dann zu entscheiden, wenn die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert wäre: