Ein (unmittelbarer) Eingriff in deren Rechte wäre selbst dann nicht erkennbar, wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um die (ursprüngliche) Vermieterin der im Streit liegenden Wohnung handeln sollte (vgl. KG act. 1 S. 12; aber auch ER act. 3/2 [Mietvertrag], wo die V. AG als Vermieterin genannt wird), würde der das Ausweisungsverfahren (in negativem Sinne) abschliessende vorinstanzliche Entscheid sie diesfalls doch höchstens mittelbar tangieren, was indessen noch keine Berechtigung zur Beschwerdeführung begründet (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 47, Anm. 233 [i.V.m.