c) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift, die zu dieser Frage kein Wort verliert, auch nicht dargetan, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss, mit welchem die Vorinstanz unter Kostenfolgen zu Lasten von F. nicht auf dessen Rekurs gegen die erstinstanzliche Erledigungsverfügung eingetreten ist, in die Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen könnte. Ein (unmittelbarer) Eingriff in deren Rechte wäre selbst dann nicht erkennbar, wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um die (ursprüngliche) Vermieterin der im Streit liegenden Wohnung handeln sollte (vgl. KG act. 1 S. 12;