Beim damit angesprochenen Erfordernis der Beschwer (in Form eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsstellung des Dritten) und der sich daraus ergebenden (Rechtsmittel-)Legitimation des Dritten handelt es sich um eine Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO).