O., N 3 zu § 273 ZPO) – Eingriff in seine Rechte resp. Rechtsstellung, ist der Dritte durch den angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenügend beschwert und daher auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. (Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Prozessparteien, auf deren Beschwerde nur dann einzutreten ist, wenn sich der von ihnen geltend gemachte Mangel zum ihrem Nachteil ausgewirkt hat; vgl. § 281 ZPO und § 51 Abs. 2 ZPO; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 17.)