sie hat sich denn auch in keiner Weise (insbesondere auch nicht als Nebenpartei) am bisherigen Verfahren beteiligt. Aus verfahrensrechtlicher Sicht hat die - 4 - Beschwerdeführerin daher als Dritte zu gelten (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 zu § 283 ZPO i.V.m. N 1 zu § 273 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 47 [i.V.m. S. 70]).