Daneben stellt die Beschwerdeführerin das prozessuale Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Da dieses mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss hinfällig wird, erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid. d) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 2-3) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig (und überdies auch als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend). Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 5; s.a. KG act. 1 S. 2, Ziff. 3) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen werden.