c) Gegen diesen als Rekursentscheid an sich ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, von der X. AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom 24. August 2004 mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache "an die unteren Instanzen zwecks Ausweisung der Beklagten" (KG act. 1, insbes. S. 2, Ziff. 1). Daneben stellt die Beschwerdeführerin das prozessuale Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2, Ziff.