(Rekurs-)Verfahrens notwendige Prozessfähigkeit abzusprechen sei (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 2). Im Sinne einer den zweitinstanzlichen Nichteintretensentscheid selbständig tragenden Eventualbegründung erwog die Vorinstanz überdies, dass der Rekurs auch deshalb von der Hand zu weisen sei, weil der Rechtsmittelstreitwert im vorliegenden Verfahren Fr. 8'000.-- nicht übersteige und gegen die erstinstanzliche Verfügung demnach kein Rekurs möglich sei, sondern lediglich Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden könne (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3).