b) Gegen die einzelrichterliche Erledigungsverfügung reichte F. mit Eingabe vom 25. November 2003 rechtzeitig Rekurs ein (OG act. 1), auf den die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO mit Beschluss vom 14. Juli 2004 nicht eintrat (OG act. 5 = KG act. 2). Dies mit der (Haupt-)Begründung, dass F. die für die Führung des - 3 -