Nachdem F. in der Folge die ihm auferlegte Kaution innert Frist nicht geleistet hatte (vgl. ER act. 9), trat der Einzelrichter mit Verfügung vom 4. November 2003 auf das Ausweisungsbegehren nicht ein; zugleich schrieb er die von F. gegen die vormals mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen (Einzelrichter Dr. iur. G. und juristische Sekretärin lic. iur. H.) gestellten Ablehnungsbegehren (vgl. ER act. 8/5 S. 5) als gegenstandslos geworden ab (ER act. 10a = OG act. 2 = OG act. 3).