zudem stellte er das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (ER act. 1). Mit Verfügung vom 21. August 2003 wies der Einzelrichter das Armenrechtsgesuch ab, und er setzte F., welcher der Gerichtskasse aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren früheren Verfahren noch Kosten schuldet(e) (vgl. ER act. 4), gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'300.-- an (ER act. 5a = ER act. 8/2). Dagegen remonstrierte F. mit an den Einzelrichter adressierter, als "Klage" bezeichneter Eingabe vom 10. September 2003 (ER act. 6 = ER act. 8/1), welche vom diesem zuständigkeitshalber zur Behandlung als Nichtigkeitsbeschwerde an