{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040124_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/3126961686531489C1256F320043B9EE_AA040124.pdf", "Checksum": "41e5ffac533525ac9c628e4159089545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf Beschwerde zufolge fehlender Beschwer der beschwerdeführenden Partei"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "47df1a4759071fe15ea29154b638f998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124\nRegeste:\nNichteintreten auf Beschwerde zufolge fehlender Beschwer der beschwerdeführenden Partei\n\nin der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus\ndenen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist\nmithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den\nGrundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes\nzu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde\nin Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.;\nSpühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu\n§ 288 ZPO).\n\nDiesen zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Person zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde vermag die vorliegende Eingabe (KG act. 1) in\nkeiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf\nbestimmte Stellen im vorinstanzlichen Entscheid und auf weitere Aktenstellen\nweitgehend fehlen, lassen die (teilweise zusammenhangslosen und oftmals kaum\nverständlichen) Ausführungen der Beschwerdeführerin auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im\nangefochtenen Beschluss vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen (doppelten) Begründung\n(wonach dem Rekurrenten F. die Prozessfähigkeit abzusprechen und ein Rekurs\ngegen die erstinstanzliche Verfügung mangels Erreichung des hiefür notwendigen\nStreitwerts nicht möglich sei) kann erst recht keine Rede sein. Statt dessen erschöpft sich der grösste Teil der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 5-17) in einer\nwörtlichen Wiederholung der von F. vorgetragenen (und ihrerseits über weite\nStrecken eine blosse Zusammenstellung von Ausschnitten aus früheren Eingaben\ndarstellenden) Rekursbegründung (vgl. OG act. 1 S. 6-9, 12, 7, 15 und 20-24), mit\nwelcher sich – da sich diese Ausführungen nicht konkret mit den vorinstanzlichen\nErwägungen bzw. der von der Vorinstanz (für das Nichteintreten) gegebenen Begründung auseinander setzen – von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen lässt. Mit ihren übrigen Vorbringen übt die Beschwerdeführerin sodann zu\npauschale, der Sache nach rein appellatorische und als solche nicht zu hörende\nKritik am bisherigen Verfahrensgang (KG act. 1 S. 11), an der (im Übrigen zutref-\n- 7 -\n\nfenden) vorinstanzlichen Bezifferung des (Rechtsmittel-)Streitwerts (KG act. 1 S.\n4) sowie an der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung (vgl. KG act. 2 S. 4,\nErw. 4), wonach ein allfälliges Gesuch des Rekurrenten (F.) um Bewilligung der\nunentgeltlichen Prozessführung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des\nRekurses abzuweisen wäre (KG act. 1 S. 18). Somit könnte auch mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288\nZPO).\n\n4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da\nden Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen\nKosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die\nZusprechung von Prozessentschädigungen ausser Betracht.\n\n5. Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich aus den beigezogenen Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin bezichtigten Justizpersonen strafbare Handlungen begangen haben\nkönnten. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Akten – wie die Beschwerdeführerin beantragt (KG act. 1 S. 5) – in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. Strafanzeigen zu erstatten.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.\n- 8 -\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 216.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (ad EU030564), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}