{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040124_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/3126961686531489C1256F320043B9EE_AA040124.pdf", "Checksum": "41e5ffac533525ac9c628e4159089545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf Beschwerde zufolge fehlender Beschwer der beschwerdeführenden Partei"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "47df1a4759071fe15ea29154b638f998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124\nRegeste:\nNichteintreten auf Beschwerde zufolge fehlender Beschwer der beschwerdeführenden Partei\n\n 2.a) Das durch den angefochteten Nichteintretensentscheid erledigte Ausweisungsverfahren wurde von F. (als Kläger) gegen die Beschwerdegegner 1-3\n(als eigentliche Ausweisungsbeklagte) sowie zwei weitere Personen (Beklagte,\nRekursgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen 4 und 5) angestrengt. Demgegenüber kam der Beschwerdeführerin, die im Kassationsverfahren durch Y. (einzelzeichnungsberechtiges Mitglied des Verwaltungsrates ihrer Liquidatorin Z. AG)\nvertreten wird, weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Parteistellung\nzu; sie hat sich denn auch in keiner Weise (insbesondere auch nicht als Nebenpartei) am bisherigen Verfahren beteiligt. Aus verfahrensrechtlicher Sicht hat die\n- 4 -\n\nBeschwerdeführerin daher als Dritte zu gelten (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 zu § 283\nZPO i.V.m. N 1 zu § 273 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 47 [i.V.m. S. 70]).\n\nb) Gemäss § 283 ZPO i.V.m. § 273 ZPO kann ein Dritter gegen jeden Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde führen, der in seine Rechte eingreift. (Eine – vorliegend allerdings nicht weiter beachtliche – Ausnahme gilt immerhin bezüglich\nder in § 284 ZPO genannten Entscheide, gegen welche die Nichtigkeitsbeschwerde generell unzulässig ist; vgl. RB 2000 Nr. 82; Spühler/Vock, a.a.O., S. 70; s.a.\nZR 95 Nr. 94.) Fehlt es an einem – unmittelbaren (vgl. ZR 102 Nr. 67; 97 Nr. 16;\n94 Nr. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 47 [i.V.m. S. 70]; Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 3 zu § 273 ZPO) – Eingriff in seine Rechte resp. Rechtsstellung, ist der\nDritte durch den angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenügend beschwert und\ndaher auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. (Ähnliches gilt im Übrigen\nauch für die Prozessparteien, auf deren Beschwerde nur dann einzutreten ist,\nwenn sich der von ihnen geltend gemachte Mangel zum ihrem Nachteil ausgewirkt hat; vgl. § 281 ZPO und § 51 Abs. 2 ZPO; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 17.)\n\nBeim damit angesprochenen Erfordernis der Beschwer (in Form eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsstellung des Dritten) und der sich daraus ergebenden (Rechtsmittel-)Legitimation des Dritten handelt es sich um eine Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der\nEintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO). Dabei obliegt es dem\nRechtsmittelkläger (d.h. hier: der Beschwerdeführerin), seine Beschwer in den\nRechtsmittelanträgen geltend zu machen und im Zweifelsfall hinreichend schlüssig darzutun und nötigenfalls auch nachzuweisen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,\nN 8 zu § 51 ZPO [und N 16 zu § 108 ZPO]). Fehlt es an der vorausgesetzten Beschwer (oder ist eine solche nicht nachgewiesen), ist auf das Rechtsmittel nicht\neinzutreten (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 und 21 zu § 51\n- 5 -\n\nZPO sowie N 22 zu § 108 ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17; vgl. zum Ganzen auch ZR 103 Nr. 24, Erw. III/2.1/b).\n\nc) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeschrift, die\nzu dieser Frage kein Wort verliert, auch nicht dargetan, dass und inwiefern der\nangefochtene Beschluss, mit welchem die Vorinstanz unter Kostenfolgen zu Lasten von F. nicht auf dessen Rekurs gegen die erstinstanzliche Erledigungsverfügung eingetreten ist, in die Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen könnte. Ein\n(unmittelbarer) Eingriff in deren Rechte wäre selbst dann nicht erkennbar, wenn\nes sich bei der Beschwerdeführerin um die (ursprüngliche) Vermieterin der im\nStreit liegenden Wohnung handeln sollte (vgl. KG act. 1 S. 12; aber auch ER act.\n3/2 [Mietvertrag], wo die V. AG als Vermieterin genannt wird), würde der das\nAusweisungsverfahren (in negativem Sinne) abschliessende vorinstanzliche Entscheid sie diesfalls doch höchstens mittelbar tangieren, was indessen noch keine\nBerechtigung zur Beschwerdeführung begründet (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 47,\nAnm. 233 [i.V.m. S. 70]). Dementsprechend fehlt es der Beschwerdeführerin an\nder Legitimation zur Erhebung einer gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid\ngerichteten Nichtigkeitsbeschwerde. Allein schon aus diesem Grund kann auf die\nBeschwerde nicht eingetreten werden.\n\n3. In gleichem Sinne wäre indessen auch dann zu entscheiden, wenn die\nBeschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert wäre:\n\nSo stellt das Kassationsverfahren seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein),\nob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet.\nDabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Ziff. 3 ZPO) – gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Dazu hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin\nenthaltenen, ihn tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder (zu) allgemeine\nKritik am Inhalt des beanstandeten Entscheids genügen hiefür nicht; vielmehr sind\n- 6 -\n\n"}