{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040124_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/3126961686531489C1256F320043B9EE_AA040124.pdf", "Checksum": "41e5ffac533525ac9c628e4159089545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf Beschwerde zufolge fehlender Beschwer der beschwerdeführenden Partei"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "47df1a4759071fe15ea29154b638f998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040124\nRegeste:\nNichteintreten auf Beschwerde zufolge fehlender Beschwer der beschwerdeführenden Partei\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040124/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona\nGriesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach\n\nZirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nX. AG in Liquidation,\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch Y., einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der\nLiquidatorin Z AG\n\ngegen\n\n1. A.,\nBeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n2. B.,\nBeklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner\n3. C.,\nBeklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner\n4. D.,\nBeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n5. E.,\nBeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n6. F.,\nKläger, Rekurrent und Beschwerdegegner\n\nbetreffend Ausweisung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2004 (NL030139/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1.a) Mit Eingabe vom 10. August 2003 gelangte F. (Kläger, Rekurrent und\nBeschwerdegegner 6) mit dem Begehren an den Einzelrichter im summarischen\nVerfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (Erstinstanz), die Beschwerdegegner\n1-3 (Mieter, Beklagte und Rekursgegner 1-3) aus der von ihnen gemieteten 3-\nZimmer-Wohnung in der Liegenschaft ______strasse 00 in Zürich (vgl. ER act.\n3/2) auszuweisen; zudem stellte er das prozessuale Gesuch um Bewilligung der\nunentgeltlichen Prozessführung (ER act. 1). Mit Verfügung vom 21. August 2003\nwies der Einzelrichter das Armenrechtsgesuch ab, und er setzte F., welcher der\nGerichtskasse aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren früheren Verfahren\nnoch Kosten schuldet(e) (vgl. ER act. 4), gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'300.-- an (ER act. 5a = ER act.\n8/2). Dagegen remonstrierte F. mit an den Einzelrichter adressierter, als \"Klage\"\nbezeichneter Eingabe vom 10. September 2003 (ER act. 6 = ER act. 8/1), welche\nvom diesem zuständigkeitshalber zur Behandlung als Nichtigkeitsbeschwerde an\ndie III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen und von\ndieser mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Oktober 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (ER act. 7 = ER act. 8/6).\n\nNachdem F. in der Folge die ihm auferlegte Kaution innert Frist nicht geleistet hatte (vgl. ER act. 9), trat der Einzelrichter mit Verfügung vom 4. November\n2003 auf das Ausweisungsbegehren nicht ein; zugleich schrieb er die von F. gegen die vormals mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen (Einzelrichter Dr.\niur. G. und juristische Sekretärin lic. iur. H.) gestellten Ablehnungsbegehren (vgl.\nER act. 8/5 S. 5) als gegenstandslos geworden ab (ER act. 10a = OG act. 2 = OG\nact. 3).\n\nb) Gegen die einzelrichterliche Erledigungsverfügung reichte F. mit Eingabe\nvom 25. November 2003 rechtzeitig Rekurs ein (OG act. 1), auf den die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne Weiterungen im\nSinne von § 277 ZPO mit Beschluss vom 14. Juli 2004 nicht eintrat (OG act. 5 =\nKG act. 2). Dies mit der (Haupt-)Begründung, dass F. die für die Führung des\n- 3 -\n\n(Rekurs-)Verfahrens notwendige Prozessfähigkeit abzusprechen sei (KG act. 2 S.\n2 f., Erw. 2). Im Sinne einer den zweitinstanzlichen Nichteintretensentscheid selbständig tragenden Eventualbegründung erwog die Vorinstanz überdies, dass der\nRekurs auch deshalb von der Hand zu weisen sei, weil der Rechtsmittelstreitwert\nim vorliegenden Verfahren Fr. 8'000.-- nicht übersteige und gegen die erstinstanzliche Verfügung demnach kein Rekurs möglich sei, sondern lediglich Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden könne (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3).\n\nc) Gegen diesen als Rekursentscheid an sich ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende,\nvon der X. AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom 24. August 2004 mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung\ndes vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache \"an die unteren Instanzen zwecks Ausweisung der Beklagten\" (KG act. 1, insbes. S. 2, Ziff. 1). Daneben stellt die Beschwerdeführerin das prozessuale Gesuch um Gewährung der\naufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Da dieses mit dem vorliegenden\nErledigungsbeschluss hinfällig wird, erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid.\n\nd) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 2-3) zeigen, erweist sich die\nBeschwerde sofort als unzulässig (und überdies auch als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend). Deshalb kann – nach\nbereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 5; s.a. KG\nact. 1 S. 2, Ziff. 3) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen werden.\n\n"}