4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 18 - 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Zürich (ad FB030010), je gegen Empfangsschein.