2. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Prozesskosten einschliesslich Prozessentschädigung an die Gegenpartei bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich eine Prozesskaution von Fr. 6'000.-- zu leisten. Im Einzelnen gelten die Androhungen und Hinweise in der Verfügung des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren vom 13. Februar 2003. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 437.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti.