konkursamtlicher Schätzung Fr. 0.-- beträgt; ER act. 4 S. 17 = ER act. 57 [letzte Seite] und ER act. 49; s.a. ER act. 72 S. 2; Hierholzer, a.a.O., N 49 a.E. zu Art. 250 SchKG) auszugehen, daneben aber (im Sinne einer ermessensweisen Erhöhung des Streitwerts) auch die von der Vorinstanz genannten Umstände (KG II act. 2 S. 4, Erw. 4) sowie die – eigentlicher Gegenstand des Kassationsverfahrens bildende – strittige Kautionshöhe mit zu berücksichtigen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.