Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihrem Antrag (auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einreichen liess (KG II act. 15) und ihr im Kassationsverfahren damit entschädigungspflichtige Kosten und Umtriebe erwachsen sind, ist die Beschwerdeführerin überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO), deren Höhe im Rahmen der Ansätze der AnwGebV nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.