5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dartut, dass der vorinstanzliche Beschluss vom 24. Juni 2004 (KG II act. 2) mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter dem Aspekt von § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin ist die von der Vorinstanz angesetzte, durch den Suspensiveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Leistung der (rekursweise reduzierten) Prozesskaution neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg,