c) Mangels entsprechender Rüge (und einer Art. 63 Abs. 2 OG analogen Vorschrift in den §§ 281 ff. ZPO) braucht im vorliegenden Kassationsverfahren auch nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung der Nachkaution versehentlich übersehen habe, dass die Beschwerdeführerin bereits früher einen (ersten) Vorschuss von Fr. 1'815.-- bezahlt hat (vgl. ER act. 42 und 48), was zu Folge hätte, dass im Rahmen der Nachkautionierung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht der gesamte (bei einem Streitwert von - 16 -