Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss auf ihre schon im ersten kassationsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Begründung verweist (KG II act. 1 S. 6, Ziff. 7), lässt sich mit der blossen Verweisung auf frühere Vorbringen den formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde doch von vornherein nicht genügen. Zudem erscheint unsicher, ob die Beschwerdeführerin überhaupt an ihrer früheren Begründung festhalten wolle, nachdem sie diese (entgegen ihrer Ankündigung) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgereicht hat. Hinsichtlich der konkreten Kautionshöhe erschöpft sich die Beschwerde (vgl. insbes. KG II act.