Statt dessen beschränkt sie sich darauf, bloss das Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. die Anwendung der in ZR 72 Nr. 66 begründeten Praxis als unzulässig zu rügen, ohne zugleich näher darzulegen, inwiefern (daneben auch) die konkrete Bezifferung des Streitwerts (resp. dessen ermessensweise Erhöhung) durch die Vorinstanz an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leide, d.h. auf einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung beruhe (vgl. vorne, Erw. II/3/b). Dazu verliert sie kein Wort.