Insbesondere unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich inhaltlich auch nur ansatzweise mit jenen Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz ihre Auffassung, der (Verfahrens-)Streitwert betrage Fr. 20'000.--, begründet hat (KG II act. 2 S. 4, Erw. 4). Statt dessen beschränkt sie sich darauf, bloss das Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. die Anwendung der in ZR 72 Nr. 66 begründeten Praxis als unzulässig zu rügen, ohne zugleich näher darzulegen, inwiefern (daneben auch) die konkrete Bezifferung des Streitwerts (resp.