zivilprozessualen Normen" (so KG II act. 1 S. 6, Ziff. 5 a.E.) kann daher keine Rede sein. d) Aus diesen Gründen verstösst allein der (von der Beschwerdeführerin gerügte) Umstand, dass die Vorinstanz den Streitwert in casu in Abweichung von der (für das kantonale Verfahren nur beschränkt einschlägigen) bundesgerichtlichen Praxis bestimmt hat, nicht gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.