Doch kann es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, einen (recht aufwändigen) Prozess der vorliegenden Art, bei dem das klägerische Streitinteresse offensichtlich nicht nur in der (mutmasslich Fr. 0.-- betragenden) Konkursdividende liegt, sondern mit der Klage noch weitere, ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegende Interessen verfolgt werden, zum Minimaltarif gemäss § 3 GGebV und § 2 AnwGebV führen zu können, weshalb eine Erhöhung des Streitwerts nach Ermessen als gerechtfertigt erscheint. Von einer "Aushebelung der anwendbaren, klaren - 14 -