Dies umso mehr, als eine Kollokationsklage zwar eine vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft, aber nicht auf Geldzahlung geht, womit deren Streitwert nach Massgabe von § 22 ZPO zu schätzen (vgl. das Marginale von § 22 ZPO) und mangels übereinstimmender Angaben der Parteien vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen ist. Dabei steht – im Sinne der Grundregel – zwar der mutmassliche Prozessgewinn im Vordergrund.