sensentscheids, dass sich dessen Inhalt schwerer voraussehen lässt. Kommt hinzu, dass sich insbesondere dann, wenn (wie im vorliegenden Konkursverfahren) mehrere Kollokationsprozesse hängig sind, auch die mutmassliche Konkursdividende nicht zweifelsfrei berechnen lässt, womit unter Umständen selbst bei strikter Anwendung der Regel eine gewisse Rechtsunsicherheit und Unvorhersehbarkeit hinsichtlich der Nebenfolgen entstehen kann.