eine nur beschränkte Voraussehbarkeit der Nebenfolgen, sondern auch bei anderen (insbesondere nicht vermögensrechtliche Interessen betreffenden) Klagen, bei denen das Gesetz dem Richter mit Bezug auf die Streitwertberechnung bzw. die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen einen weiten Ermessensspielraum einräumt (vgl. insbes. § 22 Abs. 2 ZPO, § 4 Abs. 1 GGebV und § 3 Abs. 1 AnwGebV). Mithin stellt die mit der "elastischen" Anwendung der Grundregel zwangsweise verbundene Einbusse an Voraussehbarkeit keinesweg einen singulären Fall dar; vielmehr nimmt das Gesetz eine solche auch in anderen Konstellationen in Kauf. Jedenfalls spricht allein der Umstand, dass der (willkürfreien)