Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nebenfolgen und damit auch der Kaution erweisen sich die Kriterien der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit indessen als weit weniger gewichtig. Sie treten gegenüber den in ZR 72 Nr. 66 genannten Gesichtspunkten sogar weitgehend in den Hintergrund. Ausserdem besteht nicht nur bei einer "elastischen" Anwendung der Grundregel bei Kollokationsklagen eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Prozessrisikos resp. eine nur beschränkte Voraussehbarkeit der Nebenfolgen, sondern auch bei anderen (insbesondere nicht vermögensrechtliche Interessen betreffenden)