sehbarer Weise mangels Erreichung des ("flexiblen") Streitwerts für unzulässig erachtet. Aus diesem Grund hält sich die kantonale Praxis im Ergebnis denn auch mit Recht strikte an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, indem sie die höchstrichterlichen Erwägungen insoweit auch für das kantonale Verfahren(srecht) bzw. für die Auslegung von §§ 18 ff. ZPO für massgeblich erachtet, als es um die Bezifferung des Rechtsmittelstreitwerts geht (vgl. ZR 79 Nr. 22).