Grundsatz der Massgeblichkeit des mutmasslichen Prozessgewinns abgewichen und daneben auch das ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegende Streitinteresse mitberücksichtigt werden kann (BGE 82 III 96). dd) Schliesslich zwingt auch das von der Beschwerdeführerin ins Zentrum ihrer Argumentation gerückte Kriterium der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit des Prozessrisikos (vgl. KG II act. 1 S. 6) keineswegs zur umfassenden - 12 -