Dabei kann sich eine abweichende (kantonale) Regelung insbesondere für jene Fälle aufdrängen, in denen das (alleinige) Abstellen auf den mutmasslichen Prozessgewinn zu unbilligen oder gar stossenden Ergebnissen führt, etwa weil dadurch das primäre, über den unmittelbaren Prozessgewinn hinausgehende wirtschaftliche Interesse der einen oder anderen Partei vollends vernachlässigt oder dem Prozessumfang bzw. Aufwand des Gerichts und der Parteien nur völlig unzureichend Rechnung getragen wird. Im Übrigen räumt selbst das Bundesgericht (im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zu Art. 36/46 OG) ein, dass es Konstellationen gibt, in denen vom