SR 944.8]) – eine diesbezügliche gesetzliche Anordnung fehlt. Dementsprechend ist es dem kantonalen Recht (wie hinsichtlich aller anderen prozessualen Fragen, für welche das Bundesrecht keine Vorschriften aufstellt) auch nicht verwehrt, im Hinblick auf das kantonale Verfahren eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zu Art. 36/46 OG) abweichende Regelung zu statuieren (Furrer, a.a.O., S. 156; Hierholzer, a.a.O., N 54 zu Art. 250 SchKG; s.a. BGE 63 III 29 [Regeste] und 32, wonach der Streitwert "wenigstens für das bundesgerichtliche Verfahren" nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen bestimmt werde).