cc) Auch wird der Streitwert der Kollokationsklage nicht vom Bundesrecht (insbesondere vom SchKG) bestimmt, nachdem dort – im Unterschied zu anderen Prozessen, für die das Bundesrecht eigene Vorschriften zur Festsetzung des Streitwerts statuiert (vgl. z.B. Art. 343 Abs. 2 OR oder Art. 1 und 2 der Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs vom 3. März 2003 [SR 944.8]) – eine diesbezügliche gesetzliche Anordnung fehlt.