In diesem Kontext (Bezifferung des Streitwerts als Rechtsmittelvoraussetzung) spricht aber auch die kantonale Praxis (zu §§ 18 ff. ZPO) einer strikten Anwendung der vom Bundesgericht entwickelten Bemessungsgrundsätze (Massgeblichkeit der mutmasslichen Konkursdividende bzw. des mutmasslichen Prozessgewinns) das Wort. Dies mit dem (stichhaltigen) Argument der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit, müsse im konkreten Fall für eine Partei doch Gewissheit darüber bestehen, ob sie ein be- - 11 -