Vielmehr betrafen sie allesamt die (davon zu unterscheidende) Frage des (mit dem Verfahrensstreitwert vor den kantonalen Instanzen nicht zwingend identischen) Rechtsmittelstreitwerts vor Bundesgericht, d.h. sie beantworteten jeweilen nur die (eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung betreffende) Frage, ob der für die eidgenössische Berufung erforderliche Streitwert (vgl. Art. 46 OG) gegeben sei. In diesem Kontext (Bezifferung des Streitwerts als Rechtsmittelvoraussetzung) spricht aber auch die kantonale Praxis (zu §§ 18 ff.