bb) Sodann sind die im Rahmen bundesrechtlicher Rechtsmittel ergangenen höchstrichterlichen Präjudizien auch deshalb nicht einschlägig, weil sie sich nicht auf die Verfahren vor den kantonalen Instanzen, sondern (allein) auf das (Rechts- mittel-)Verfahren vor Bundesgericht beziehen. So stand in keinem der zitierten Entscheide die Bezifferung des (für die Kautionierung und die Festsetzung der Nebenfolgen massgeblichen) Verfahrensstreitwerts durch die kantonalen Instanzen zur Prüfung; dementsprechend äussern sich die genannten Bundesgerichtsentscheide auch gar nicht zur (hier interessierenden) Bestimmung des Verfahrensstreitwerts im kantonalen Verfahren.