aa) Die (von der Beschwerdeführerin vertretene) gegenteilige Meinung, wonach die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine derartige Erhöhung verbiete, ist zunächst allein schon deshalb nicht zwingend, weil sich die zur Frage des Streitwerts von Kollokationsklagen ergangenen bundesgerichtlichen Entscheide gar nicht mit der (hier zur Debatte stehenden) Streitwertbezifferung gemäss den kantonalrechtlichen Vorschriften (§§ 18 ff. ZPO), sondern mit jener nach Art. 36 OG befassen und somit nicht dieselben Rechtsnormen betreffen (s.a. Hierholzer, a.a.O., N 49 zu Art. 250 SchKG; Furrer, a.a.O., S. 156; ZR 72 Nr. 66 a.E.).