Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 7 Rz 74). Immerhin lässt die Rechtsprechung des zürcherischen Obergerichts im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Prozesses und der Erhebung einer Prozesskaution in dem Sinne eine "elastischere Anwendung" dieser (im Grundsatz unbestrittenen bzw. als massgeblich anerkannten) Regel zu, dass besondere Umstände, die dem Gericht bekannt sind oder von einer Partei geltend gemacht werden, nach Ermessen im Sinne einer Erhöhung des Streitwertes berücksichtigt werden können, wobei insbesondere darauf zu achten sei, ob sich das Abstellen auf den mutmasslichen Dividenden-