4.1.a) Wie bereits im kassationsgerichtlichen Beschluss vom 13. April 2004 (KG I act. 37 S. 12, Erw. III/4.2/a) erörtert, richtet sich der (im Hinblick auf die Nachkautionierung der Beschwerdeführerin vorfrageweise zu bestimmende) Streitwert (vgl. § 79 Abs. 1 ZPO) nach gefestigter Praxis, welcher die herrschende Lehre folgt, im Kollokationsprozess grundsätzlich nach dem Betrag der auf den umstrittenen Anspruch entfallenden mutmasslichen Konkursdividende resp. – bei der negativen Kollokationsklage im Sinne von Art. 250 Abs. 2 SchKG – nach dem - 9 -