Auch werde dem Kollokationskläger durch diese Rechtsprechung die Abschätzung des Prozessrisikos verunmöglicht, weil dem genannten Entscheid gar keine messbaren Kriterien zugrunde lägen. Was dort als eine "elastische Anwendung der Grundregel" beschrieben werde, sei in Tat und Wahrheit nichts anderes als die Aushebelung der anwendbaren, klaren zivilprozessualen Bestimmungen von - 8 - § 18 ZPO i.V.m. § 79 und § 80 ZPO. Nach beschwerdeführerischer Ansicht verletzen die Erwägungen der Vorinstanz deshalb wesentliche Verfahrensgrundsätze und klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 3 ZPO (KG II act. 1 S. 5 f., Ziff. 1-6).