Seit Jahrzehnten gelte – so die Beschwerdeführerin weiter – vor Bundesgericht die Praxis, dass sich der Streitwert bei Kollokationsprozessen im Konkurs nicht nach der Höhe des kollozierten Forderungsbetrages, sondern nach der mutmasslichen Konkursdividende richte. Demgegenüber verwiesen die Vorinstanzen zur Begründung der Kautionshöhe auf den in ZR 72 Nr. 66 publizierten Entscheid des zürcherischen Obergerichts. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin öffnet dieser (von der bundesgerichtlichen Praxis abweichende) Entscheid allerdings einer willkürlichen und nicht voraussehbaren Festsetzung von Gerichtsgebühren und Prozessentschädigungen und damit auch von Kautionen Tür und Tor.