Deren Höhe wiederum richte sich nach dem Streitwert und dem Umfang des Prozesses. Nachdem vorliegend niemand behaupte, der Umfang des Prozesses habe eine (gemäss § 79 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässige) nachträgliche Erhöhung der Kaution notwendig gemacht, drehe sich in casu alles um die Frage der Bemessung des Streitwerts, welchen die Beschwerdeführerin von Anfang an auf Fr. 0.-- beziffert habe.